Kundenbereich

Info Kunden

Postadresse und E-Mail-Adresse für das Einreichen von schriftlichen Beschwerden
Postadresse: E-Werk St. Vigil in Enneberg AG
Str. Plan de Corones 38
39030 Enneberg
Mailadresse: info@oesv.bz.it

Die Beschwerde muss die folgenden Mindestelemente beinhalten: a.) Name und Nachname; b.) Lieferadresse; c.) Postadresse, sofern von der Lieferadresse abweichend, oder E-Mail-Adresse für den Versand einer schriftlichen Antwort; d.) Dienst, auf dem sich die schriftliche Beschwerde bezieht; e.) POD oder, sofern nicht verfügbar, Kundennummer; f.) eine kurze Beschreibung der Beanstandung.

Beschwerdeformular
Beschwerdeformular für Verrechnung außergewöhnlicher Beträge

Dem Endkunden steht es frei, dem Verkäufer eine schriftliche Beschwerde ohne das oben genannte Formular zu senden, sofern in der Mitteilung zumindest die für die Identifizierung des Endkunden und zum Versand der begründeten schriftlichen Antwort erforderlichen oben genannten Mindestinhalte angegeben sind.

Der Schlichtungsdienst der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt (ARERA) ist ein kostenloses Instrument, welches den Endkunden im Strom- und Gasbereich die Möglichkeit bietet, Streitfälle mit den Anbietern (Stromverkäufer und/oder Stromverteiler) zu schlichten. Die Parteien treffen sich dabei online über das Internet oder im Rahmen einer Telefonkonferenz in Anwesenheit eines Schlichters, der die Parteien zu einer Lösung im gemeinsamen Einverständnis unterstützt.

Der Versuch einer Schlichtung vor dem Schlichtungsdienst ist Bedingung, um mit der Ausübung einer Klage fortzufahren.

Der Schlichtungsdienst für den Stromsektor kann beantragt werden von allen Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden in Niederspannung (NS) und Mittelspannung (MS). Das etwaige Einverständnis beim Schlichtungsdienst hat Vollzugsrecht, das heißt, es kann von den Parteien vor einem zuständigen Richter bei Missachtung des Inhalts geltend gemacht werden.Der Schlichtungsdienst kann erst beansprucht werden, nachdem dem eigenen Anbieter eine schriftliche Beschwerde eingereicht und eine schriftliche unbefriedigende Antwort erhalten wurde oder wenn 40 Tage ab Einreichung der Beschwerde verstrichen sind.

Der Schlichtungsdienst erfolgt ausschließlich Online, mittels Eingabe auf der entsprechenden Plattform der erforderlichen Informationen und Übermittlung der erforderlichen Dokumente.

Für weitere Informationen über den Schlichtungsdienst befrage die FAQ der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA:
https://www.arera.it/consumatori/lo-sportello-per-il-consumatore-energia-e-ambiente

Gehe zum Schlichtungsdienst: http://conciliazione.arera.it/

Als Alternative zum Schlichtungsdienst können die Haushaltskunden auch die Schlichtung der Streitfragen im Energiesektor bei den Organisationen, die in der entsprechenden ADR (Alternative Dispute Resolution)-Liste eingeschrieben sind, abwickeln. Liste der ADR-Stellen:
https://www.arera.it/consumatori/conciliazione/adr-e-odr

Sozialbonus auf Stromlieferung

Seit Januar 2009 ist der sogenannte „Sozialbonus“ aktiv (Kostenausgleich für Haushaltskunden für die Stromlieferung).

Dieser Ausgleich, der als Maßnahme von der Regierung eingeführt wurde, wird in der Stromrechnung als Rabatt ausgewiesen und schafft für wirtschaftlich und/oder körperlich benachteiligte Familien die Möglichkeit, ihre jährlichen Spesen für die Stromlieferung zu reduzieren.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Sozialbonus für wirtschaftliche Bedürftigkeit sind:

  • zu einer Familiengemeinschaft mit einem ISEE-Indikator von höchstens 8.265 Euro gehören, oder
  • zu einer Familiengemeinschaft mit mindestens 4 zu Lasten lebenden Kindern (Großfamilie) mit einem ISEE-Indikator von höchstens 20.000 Euro gehören, oder
  • zu einer Familiengemeinschaft, die den “Reddito di cittadinanza” oder “Pensione di cittadinanza” bezieht, gehören.

Eines der Mitglieder der ISEE-Familiengemeinschaft muss Inhaber eines aktiven Stromliefervertrags der Tarifart „Haushalt“ sein. Jede Familiengemeinschaft hat jährlich Anspruch auf nur einen Bonus der drei Bereiche Strom, Gas, Wasser.

Ab dem 1. Januar 2021 werden alle Sozialboni für wirtschaftliche Bedürftigkeit, einschließlich des Strombonus, automatisch an anspruchsberechtigte Kunden/Familiengemeinschaften anerkannt, ohne dass diese einen Antrag stellen müssen.

Der Kunde/die Familiengemeinschaft muss ab 2021 nur noch die Ersatzerklärung „Dichiarazione Sostitutiva Unica“ (DSU) vorlegen, um die ISEE-Bescheinigung für die verschiedenen subventionierten Sozialleistungen (z.B. Mutterschaftsgeld, Schulkantine, Babybonus, etc.) zu erhalten.

Anspruch auf den Sozialbonus wegen körperlicher Beeinträchtigung haben hingegen alle Haushaltskunden, in deren Haushalt schwer kranke Personen leben, die zur Lebenserhaltung elektromedizinische Geräte benutzen müssen.

Für die Inanspruchnahme des Sozialbonus wegen körperlicher Beeinträchtigung muss sich der Kunde an seine Wohnsitzgemeinde oder an eine andere, von dieser bezeichneten Stelle wenden und das entsprechende Formular ausfüllen. Das Formular ist auf der Website der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt, www.arera.it, abrufbar.

Um das Formular ausfüllen zu können, benötigen Sie Informationen zu Ihrem Stromliefervertrag (auf Ihren Stromrechnungen zu finden). Um den Sozialbonus zu beantragen werden außerdem eine spezielle Bescheinigung des Sanitätsbetriebs sowie eine Kopie Ihres Ausweises benötigt. Der ISEE-Bescheinigung ist nicht erforderlich.

Beide Boni (Sozialbonus für wirtschaftliche Bedürftigkeit und Sozialbonus wegen körperlicher Beeinträchtigung) können auch gleichzeitig zur Anwendung kommen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Informationen
Weitere Informationen sind auf der Website der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt www.arera.it oder unter der Grünen Nummer 800.166.654 des Sportello per il Consumatore Energia e Ambiente erhältlich.

Anlastung der TV-Gebühr auf die von den Stromlieferungsunternehmen ausgestellten Rechnungen

Die RAI-Gebühr ist von allen Inhabern eines Fernsehgerätes geschuldet. Sie ist unter der Voraussetzung, dass alle Familienmitglieder ihren Wohnsitz in derselben Wohnung haben, von jeder meldeamtlich eingetragenen Familie nur einmal im Jahr zu zahlen.

Die RAI-Gebühr wird von den Stromlieferungsgesellschaften direkt in Rechnung gestellt. Ab 2016 wurde bei Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden die Vermutung des Vorhandenseins eines Fernsehgerätes eingeführt.

Die für die Stromlieferung gewonnenen personenbezogenen Daten werden daher, auf Grundlage der Typologie des ansässigen Haushaltskunden auch für die Feststellung des Inhabers der Fernsehgebühr und für die entsprechende gleichzeitige Anlastung der Fernsehgebühr in der Stromrechnung verwendet, die im Falle von ansässigen Haushaltskunden ohne weitere Prüfung der Ansässigkeit stattfindet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen und der Rai.

Bei verspäteter oder unterlassener Zahlung auch nur eines Teils der vom Kunden im Sinne des vorliegenden Vertrags geschuldeten Beträge ist der Lieferant nach Ablauf von mindestens 14 (vierzehn) Tagen nach Fälligkeit der Rechnung berechtigt, dem Kunden per Einschreiben oder an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC), wenn der Kunde seine PEC-Adresse zur Verfügung gestellt hat, eine Vorankündigung der Aussetzung der Lieferung unter Angabe der letztmöglichen Zahlungsfrist zu senden (im Folgenden auch: Mitteilung der Inverzugsetzung).

Der Lieferant darf bei Endkunden, die an die Niederspannung angeschlossen sind, ohne weitere Abmahnungen nach Verstreichen von 25 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts des Einschreibebriefs oder der PEC-Mitteilung der Inverzugsetzung ohne Zahlungseingang beim Verteiler die Aussetzung der Lieferung beantragen, die zu einer Verringerung der Leistung führt. Der Lieferant darf bei Endkunden, die nicht an die Niederspannung angeschlossen sind, ohne weitere Abmahnungen nach Verstreichen von 40 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts des Einschreibebriefs oder der PEC-Mitteilung der Inverzugsetzung ohne Zahlungseingang beim Verteiler die Aussetzung der Lieferung beantragen.
Der Lieferant hat das Recht, bei Zahlungsverzug des Kunden, sofern technisch möglich, vom Verteiler die Reduzierung der Leistung oder die Aussetzung der Stromlieferung für eine oder mehrere Lieferpunkte, die sich im Besitz desselben Kunden befinden, zu verlangen, wenn nach Ablauf der Zahlungsfrist und unter Einhaltung der oben genannten Mindestfristen eine Frist von nicht weniger als 3 Arbeitstagen verstrichen ist.

In diesem Fall behält sich der Lieferant das Recht vor, vom Kunden die Zahlung der Kosten für die Aussetzung und erneute Aktivierung der Lieferung im Rahmen des von ARERA vorgesehenen Betragsausmaßes zu verlangen.

Sollten es die technischen Bedingungen des Zählers zulassen, wird im Falle von Kunden in Niederspannung vor der Aussetzung der Lieferung eine Leistungsreduzierung auf 15% der verfügbaren Leistung vorgenommen; erst nach 15 Tagen nach der Reduzierung der verfügbaren Leistung wird im Falle der Nichtzahlung seitens des Kunden die Lieferung ohne weitere Vorwarnung ausgesetzt.

In allen Fällen der Aussetzung der Lieferung oder der Leistungsreduzierung gehen neben den für die verrechneten Beträge geschuldeten Summen auch die damit verbundenen Zinsen und Kosten für die Eintreibung der Forderungen, einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren der Aussetzung und der möglichen erneuten Aktivierung der Stromlieferung und vorbehaltlich des höheren Schadens zu Lasten des Kunden.

Der Kunde hat Anrecht auf die folgenden automatischen Entschädigungen:
a) 30 (dreißig) Euro für den Fall, dass trotz nichterfolgter Sendung der Mitteilung der Inverzugsetzung die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde;
b) 20 (zwanzig) Euro für den Fall, dass die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde, auch wenn alternativ:

  • I. die letzte Zahlungsfrist für den Kunden nicht eingehalten wurde;
  • II. die Mindestfrist zwischen dem Datum des Ablaufs der letzten Zahlungsfrist und dem Datum der Beantragung der Lieferungsaussetzung oder Leistungsreduzierung beim Verteiler nicht eingehalten wurde.

In diesen Fällen kann vom Endkunden keine Zahlung eines weiteren Betrags für die Aussetzung oder die erneute Aktivierung der Lieferung verlangt werden.

Der Lieferant zahlt dem Endkunden die oben genannten automatischen Entschädigungen direkt oder auf der ersten darauffolgenden Rechnung durch Abzug von dem in derselben in Rechnung gestellten Betrag. In jedem Fall muss die automatische Entschädigung, sofern sie geschuldet ist, dem Endkunden innerhalb von 8 Monaten nach der Aussetzung oder Reduzierung der Leistung ausgezahlt werden.

Verwendete Primärenergieträger Zusammensetzung des Energiemixes pro Vertrag (grüner Strom) Zusammensetzung des nationalen Energiemixes der produzierten Energie, welche in das Netz eingespeist wurde Zusammensetzung des Energiemixes, der für die Produktion der vom Lieferanten verwendet wurde
Jahr 2024 Jahr 2024 Jahr 2024
Erneuerbare Energien 100% 51,83% 8,04%
Kohle 0% 1,52% 11,88%
Lignit 0% ND 0%
Erdgas 0% 42,01% 66,51%
Erdölprodukte 0% 0,47% 1,11%
Atomenergie 0% 0% 5,03%
Andere Quellen 0% 4,17% 7,43%

Der Notplan für die Sicherheit des nationalen Stromnetzes ist, der von Terna im Fall von erheblichen Störungen oder Produktionsdefiziten auferlegte Notplan, um weit verbreitete unkontrollierte Unterbrechungen zu vermeiden, die zu allgemeinen und lang anhaltenden Unannehmlichkeiten für alle Nutzer führen.

Der Plan sieht die Abtrennung von Verbrauchergruppen auf der Grundlage einer der 5 Notstufen vor. Jede Notstufe betrifft eine Verbrauchergruppe, welche zu einer gegebenen Zeitspanne abzutrennen ist. Alle auf die erste Notstufe folgenden Stufen schließen die vorhergehenden ein, wodurch situationsabhängig bis zu 5 Verbrauchergruppen gleichzeitig abgetrennt werden können.

Anhand eines Rotationsplans ist alle 90 Minuten der Wechsel der abgetrennten Verbrauchergruppe vorgesehen.

Die Notplan-Aktivierungsaufforderung wird von Terna erteilt und auf der Grundlage der Fortentwicklung der Netzlage bestätigt oder widerrufen. Aus Sicherheitsgründen müssen alle Leitungen und Anlagen auf jeden Fall als spannungsführend angesehen werden. Der Dienst kann auch ohne Vorankündigung vor den angegebenen Zeiten wiederhergestellt werden.

Wir möchten darauf hinweisen, dass eine unterbrechungsfreie Stromversorgung für keine Kategorie von Benutzern absolut garantiert werden kann. Daher müssen sich alle Benutzer, einschließlich derjenigen mit Pflegegeräten, bei denen ein Ausfall der Stromversorgung äußerst schädlich wäre, auf eigene Verantwortung mit unterbrechungsfreien Stromversorgungen ausstatten, die in der Lage sind, ihre Lasten für einige Stunden oder auf jeden Fall so lange wie nötig zu versorgen.

ROTATIONSPLAN:
Unsere Nutzer gehören zu der geplanten Freischaltgruppe 12 und sind daher nicht vom PESSE Plan betroffen.

Das Glossar der Stromrechnung ist auf der Webseite der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt (ARERA) einsehbar:
https://www.arera.it/bolletta/glossario-dei-termini

Die Akzise wird auf die Menge an verbrauchtem Strom berechnet. Haushaltskunden mit Leistung von bis zu 3 kW haben für die Belieferung am meldeamtlichen Wohnsitz Anrecht auf einen begünstigten Steuersatz.

Die Mehrwertsteuer wird auf die Summe der Rechnung berechnet. Aktuell beträgt die MwSt. für Haushaltskunden 10% und für Nicht-Haushaltskunden 22%; einige Unternehmen haben dabei Anrecht auf einen reduzierten Steuersatz in Höhe von 10%.

Für Niederspannungsanschlüsse (bis 1 kV) wird der Zählerkasten vom Kunden oder einem vom Kunden beauftragten, zertifizierten Elektroinstallateur installiert und bereitgestellt. Der Kasten muss die technischen Vorgaben des Netzbetreibers in Bezug auf Abmessungen, Schutzvorrichtungen und Zugänglichkeit erfüllen, damit der Netzbetreiber den Zähler anschließen und die Versorgung aktivieren kann.

Für Mittelspannungsanschlüsse (von 1 kV bis 35 kV) wird der Zählerkasten in der Regel vom Netzbetreiber bereitgestellt und installiert, gemäß genehmigtem Projekt und obligatorischer technischer Abnahme. In besonderen Fällen von Privatstationen kann der Kasten vom Kunden errichtet werden, nur wenn er dem genehmigten Ausführungsplan des Netzbetreibers und den geltenden technischen Normen (CEI 11‑17, CEI 0‑16) entspricht.

In allen Fällen muss die Installation des Kastens Folgendes gewährleisten:

  • Elektrische und mechanische Sicherheit;
  • Wartungsfreundlichkeit;
  • Einhaltung der Sicherheitsabstände und der geltenden Normen.

In Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, hat das für Niederspannungsanschlüsse mit unterirdischer Verlegung vorgesehene Außenrohr einen Nenndurchmesser von mindestens 125 mm.

In bestimmten Fällen, abhängig von der geforderten Leistung, der Art der Leitung, den Projektbedingungen und den technischen / wartungsbezogenen Anforderungen, kann ein Rohr mit größerem Durchmesser (z. B. 160 mm) bis zum Zähler verwendet werden, nach Ermessen des Netzbetreibers und gemäß dem Ausführungsplan.

Technischer Dienst

KONTAKTNUMMER:
+39 338 508 3862

Bankverbindung

Südtiroler Sparkasse Filiale St. Vigil in Enneberg
IBAN: IT81M0604558550000000115500

Raiffeisen Gadertal Filiale St. Vigil in Enneberg
IBAN: IT06E0801058550000305003008

Downloads Kunden

Zähleraustausch smart metering 2G

Downloads Produzenten